Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3,§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194047