Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
§ 196. (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 196, (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3,§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Siehe auch §§ 28, 30 JWG, BGBl. Nr. 161/1989.
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung,
Anstiftung
Dokumentnummer
NOR12029745
alte Dokumentnummer
N2197415197T