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BGBl. I Nr. 12/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2017× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 237geändertAbs 1
in Kraft 08.10.2004 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 82/2004 · danach: BGBl. I Nr. 12/2017 § 237↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 12/2017 § 237↗RIS↗
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 237.
(1) Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
… 13 unveränderte Absätze
1. die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
2. der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
3. das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
4. der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234).
(5) Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden.