Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 12/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2017× zu ArbVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 88geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 394/1986 · danach: BGBl. I Nr. 12/2017 § 88↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 12/2017 § 88↗RIS↗
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 88.
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 58 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.