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BGBl. I Nr. 124/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) 3 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2; Abs 3 (neu); Abs 5; Abs 6 · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.01.1991 – 01.08.2017 · idF BGBl. Nr. 497/1990 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 02.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift Kopie vorzulegen. Wenn die das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muß muss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
(34) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
(45) Im übrigen Übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, bis 5 und 7 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(56) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind der die Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.