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BGBl. I Nr. 125/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 24 § 0↗RIS↗
§ 108ageändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.07.2006 – 30.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 130/2006 · danach: BGBl. I Nr. 125/2017 § 108a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 125/2017 § 108a↗RIS↗
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
§ 108a.
(1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
1. bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
2. dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
Schlagworte
Versicherungszeiten