BGBl. I Nr. 129/2017
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 3 (neu), Z 5, Z 6 (entfallen), Z 7; Abs 3; Abs 4 · umnummeriert: Abs 2 Z 4, Z 6
7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule
Satzung
§ 28.
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
2. Einrichtung von eines für die Vollziehung studienrechtlicher der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
3. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
(34) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die In die Satzung ist für können Bestimmungen über die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf geeignete Weise in Verwendung von Fremdsprachen bei der Pädagogischen Hochschule kundzumachen Abhaltung von Lehrveranstaltungen und sodann beim Rektor bzw. Prüfungen und bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden, Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich zu machen Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
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