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BGBl. I Nr. 129/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 19751 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 3 (neu), Z 5, Z 6 (entfallen), Z 7; Abs 3; Abs 4 · umnummeriert: Abs 2 Z 4, Z 6
in Kraft 14.01.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 21/2015 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.10.2017 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 101/2020 § 28↗RIS↗
7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule
Satzung
§ 28.
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
2. Einrichtung von eines für die Vollziehung studienrechtlicher der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
3. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
3 4. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
4 5. Erlassung eines Frauenförderungsplanes, Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
5. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen,
6. Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit,
7 6. Richtlinien für akademische Ehrungen,
8 7. nähere Bestimmungen zur Nostrifizierung, Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule.
9. nähere (3) In die Satzung können Bestimmungen zur Beurlaubung betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
(34) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die In die Satzung ist für können Bestimmungen über die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf geeignete Weise in Verwendung von Fremdsprachen bei der Pädagogischen Hochschule kundzumachen Abhaltung von Lehrveranstaltungen und sodann beim Rektor bzw. Prüfungen und bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden, Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich zu machen Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
Schlagworte
Betriebsordnung, Lehrpersonal, Seminararbeit