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BGBl. I Nr. 129/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 19751 § 0↗RIS↗
§ 54geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.10.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 124/2013 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.10.2017 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 44/2025 § 54↗RIS↗
Studienbuch, Studienausweis Studierendenausweis
§ 54.
(1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung Ausstellung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (Studien§ 72) sowie durch angehören. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Ausstellung eines Studienausweises Gültigkeitsdauer zu bestätigen enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.