Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger anzuwenden.
BGBl. I Nr. 136/2017
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 17 und 18 :
- Ziffer einsoffene Gesellschaften;
- Ziffer 2Kommanditgesellschaften;
- Ziffer 3Aktiengesellschaften;
- Ziffer 4Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Ziffer 5Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Ziffer 6Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- Ziffer 7kleine Versicherungsvereine;
- Ziffer 8Sparkassen;
- Ziffer 9Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
- Ziffer 10Europäische Gesellschaften (SE);
- Ziffer 11Europäische Genossenschaften (SCE);
- Ziffer 12Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
- Ziffer 13sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
- Ziffer 14Vereine gemäß Paragraph eins, VerG;
- Ziffer 15Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
- Ziffer 16aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
- Ziffer 17Trusts gemäß Absatz 3,, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
- Ziffer 18trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
- Absatz 3,Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
- Ziffer einsDas Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
- Ziffer 2die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
- Ziffer 3der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.