Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
BGBl. I Nr. 137/2017
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 177neu
Jahresabschluss
Paragraph 177,
- Absatz 2,Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.