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BGBl. I Nr. 138/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Bildungsreformgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 5295 § 0↗RIS↗
§ 217geändertAbs 2 Tabelle
in Kraft 12.02.2015 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 § 217↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 138/2017 § 217↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
§ 217.
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n)
Amtstitel
L 1
Professorin oder Professor
L 2
je nach Verwendung
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer
Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer
Erzieherin oder Erzieher
Obererzieherin oder Obererzieher
Fachlehrerin oder Fachlehrer
Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten
Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer
Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer
Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer
L 3
je nach Verwendung
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten
Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)
Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters
Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts
Direktorin oder Direktor
die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand
die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Fachvorständin oder Fachvorstand
die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes
Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.