BGBl. I Nr. 138/2017
Bildungsreformgesetz 2017
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 217geändertAbs 2 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
§ 217.
(1) Für Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n) | Amtstitel | |
L 1 | Professorin oder Professor | |
L 2 | je nach Verwendung | |
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1 | ||
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer | Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer | |
Erzieherin oder Erzieher | Obererzieherin oder Obererzieher | |
Fachlehrerin oder Fachlehrer | Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer | Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer | |
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer | Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer | |
L 3 | je nach Verwendung | |
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren | ||
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
(2) Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
für | Amtstitel |
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters | Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter |
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts | Direktorin oder Direktor |
die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand |
die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften | Fachvorständin oder Fachvorstand |
die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes | Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter |
(3) Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. die Schuld der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.