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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 7446 § 0↗RIS↗
§ 217geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Tabelle; Abs 3 Z 1
in Kraft 01.10.2007 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 217↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 § 217↗RIS↗
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
§ 217.
(1) Für die Lehrer Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n)
Amtstitel
in den Gehaltsstufen L 1 bis 9
ab der Gehaltsstufe 10 Professorin oder Professor
L PH, L 1 2
Professor je nach Verwendung
je nach Verwendung ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1
L 2
Berufsschullehrer
Erzieher
Fachlehrer
Kindergärtnerin an
Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin
Sonderkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Sonderschullehrer
Praxisschullehrer
Berufsschuloberlehrer
Obererzieher
Fachoberlehrer
Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Obersonderkindergärtnerin
Obersonderkindergärtnerin
an Übungskindergärten
Sonderschuloberlehrer
Praxisschuloberlehrer
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer
Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer
L 3
Kindergärtnerin an
Übungskindergärten
Lehrer für (unter Hinzufügung des
Unterrichtsgegenstandes)
Sonderkindergärtnerin
Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Oberlehrer für (unter Hinzufügung
des Unterrichtsgegenstandes)
Obersonderkindergärtnerin
Erzieherin oder Erzieher
Obererzieherin oder Obererzieher
Fachlehrerin oder Fachlehrer
Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten
Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer
Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer
Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer
L 3
je nach Verwendung
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten
Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)
Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner
Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner
(2) Für die Lehrer Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
für den
Amtstitel
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts
zum Direktor ernannten Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts
Direktorin oder Direktor
Stellvertreter des Leiters an die Vorständin oder den Vorstand einer Höheren Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Internatsschule des Bundes
Direktorstellvertreter Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand
Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Abteilungsvorstand Fachvorständin oder Fachvorstand
Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes
Vorschriften
Fachvorstand Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter
Erziehungsleiter an einer Internatsschule des
Bundes
Erziehungsleiter
(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer dem Erreichen eines höheren Gehaltsstufe Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.