BGBl. I Nr. 64/2016
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 217geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Tabelle; Abs 3 Z 1
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
§ 217.
(1) Für die Lehrer Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendungs-gruppe(n) | Amtstitel | |
L | ||
Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer | Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer | |
Erzieherin oder Erzieher | Obererzieherin oder Obererzieher | |
Fachlehrerin oder Fachlehrer | Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer | |
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten | |
Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer | Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer | |
Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer | Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer | |
L 3 | je nach Verwendung | |
ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren | ||
Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten | Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten | |
Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes) | |
Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner | Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner | |
(2) Für die Lehrer Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
für | Amtstitel |
die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts | Direktorin oder Direktor |
(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer dem Erreichen eines höheren Gehaltsstufe Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers der Lehrperson gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.