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BGBl. I Nr. 53/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1426 § 0↗RIS↗
§ 217geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1 Tabelle, (entfallen); Abs 2 Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2007) · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 53/2007 § 217↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 217↗RIS↗
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
---------
§ 217.
(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
---------------------------------------------------------------------
Verwendungs-gruppe(n)
Amtstitel
in den Gehaltsstufen 1 bis 9
ab der Gehaltsstufe 10
L PH, L 1
Professor
je nach Verwendung
L 2
Berufsschullehrer
Erzieher
Fachlehrer
Kindergärtnerin an
Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin
Sonderkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Sonderschullehrer
Praxisschullehrer
Berufsschuloberlehrer
Obererzieher
Fachoberlehrer
Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Obersonderkindergärtnerin
Obersonderkindergärtnerin
an Übungskindergärten
Sonderschuloberlehrer
Praxisschuloberlehrer
L 3
Kindergärtnerin an
Übungskindergärten
Lehrer für (unter Hinzufügung des
Unterrichtsgegenstandes)
Sonderkindergärtnerin
Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten
Oberlehrer für (unter Hinzufügung
des Unterrichtsgegenstandes)
Obersonderkindergärtnerin
Amtstitel
Verwendungsgruppe(n)-------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen      ab der Gehaltsstufe
1 bis 9                    10
---------------------------------------------------------------------
L PH, L 1                            Professor
---------------------------------------------------------------------
je nach Verwendung
-------------------------------------------------
Berufsschullehrer      Berufsschuloberlehrer
Erzieher                Obererzieher
Fachlehrer              Fachoberlehrer
Kindergärtnerin an      Oberkindergärtnerin an
L 2          Übungskindergärten      Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin  Obersonderkindergärtnerin
Sonderkindergärtnerin  Obersonderkindergärtnerin
an Übungskindergärten  an Übungskindergärten
Sonderschullehrer      Sonderschuloberlehrer
Übungsschullehrer      Übungsschuloberlehrer
---------------------------------------------------------------------
Kindergärtnerin an      Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten      Übungskindergärten
L 3        Lehrer für (unter      Oberlehrer für (unter
Hinzufügung des        Hinzufügung des
Unterrichtsgegen-      Unterrichtsgegen-
standes)                standes)
Sonderkindergärtnerin  Obersonderkinder-
gärtnerin
(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
Amtstitel vorgesehen:
für den
Amtstitel
Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts,
zum Direktor ernannten Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts
Direktor
Stellvertreter des Leiters an einer Höheren
Internatsschule des Bundes
Direktorstellvertreter
Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im
Sinne schulrechtlicher Vorschriften
Abteilungsvorstand
Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher
Vorschriften
Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Internatsschule des
Bundes
Erziehungsleiter
+-------------------------------------+----------------------------+
für den                  !          Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Leiter einer Schule, eines Bundes-
konvikts, zum Direktor                      Direktor
ernannten Leiter eines
Universitäts-Sportinstituts
Stellvertreter des Leiters an
einer Höheren Internatsschu-
le des Bundes                        Direktorstellvertreter
Vorstand einer Abteilung einer
Lehranstalt im Sinne
schulrechtlicher Vorschriften        Abteilungsvorstand
Fachvorstand im Sinne
schulrechtlicher Vorschriften,      Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Inter-
natsschule des Bundes                Erziehungsleiter
(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.