BGBl. I Nr. 165/2005
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 217geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2
… 10 unveränderte Absätze
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
---------
§ 217.
(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
---------------------------------------------------------------------
Amtstitel
Verwendungsgruppe(n)-------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe
1 bis 9 10
---------------------------------------------------------------------
L PA PH, L 1 Professor
---------------------------------------------------------------------
… 25 unveränderte Absätze
je nach Verwendung
-------------------------------------------------
Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer
Erzieher Obererzieher
Fachlehrer Fachoberlehrer
Kindergärtnerin an Oberkindergärtnerin an
L 2 Übungskindergärten Übungskindergärten
Sonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin
Sonderkindergärtnerin Obersonderkindergärtnerin
an Übungskindergärten an Übungskindergärten
Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer
Übungsschullehrer Übungsschuloberlehrer
---------------------------------------------------------------------
Kindergärtnerin an Oberkindergärtnerin an
Übungskindergärten Übungskindergärten
L 3 Lehrer für (unter Oberlehrer für (unter
Hinzufügung des Hinzufügung des
Unterrichtsgegen- Unterrichtsgegen-
standes) standes)
Sonderkindergärtnerin Obersonderkinder-
gärtnerin
(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende
Amtstitel vorgesehen:
+-------------------------------------+----------------------------+
für den ! Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Leiter einer Schule (mit Aus-, eines Bundes-
ernannten Leiter eines
… 3 unveränderte Absätze
Universitäts-Sportinstituts
Stellvertreter des Leiters an
einer Höheren Internatsschu-
le des Bundes Direktorstellvertreter
Vorstand einer Abteilung einer
Lehranstalt im Sinne
schulrechtlicher Vorschriften Abteilungsvorstand
Fachvorstand im Sinne
… 7 unveränderte Absätze
schulrechtlicher Vorschriften, Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Inter-
natsschule des Bundes Erziehungsleiter
(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.