Absatz eins,Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.
BGBl. I Nr. 144/2017
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Inkrafttreten und Vollziehung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 7, den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.