BGBl. I Nr. 161/2017
Aufhebung einer Wortfolge in § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches sowie von Wortfolgen in §§ 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 Z 1 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches sowie von Wortfolgen in §§ 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 Z 1 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändert
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
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