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BGBl. I Nr. 21/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1; Abs 2 Z 4; Abs 5 Z 2 lit b, Z 3 (neu); Abs 6
in Kraft 19.06.2013 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 · danach: BGBl. I Nr. 21/2017 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 13↗RIS↗
Richtlinien
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Jugend in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Familie Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Gegenstand der Förderung;
2. förderbare Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
4. – soweit erforderlich – - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
5. Ausmaß und Art der Förderung;
… 14 unveränderte Absätze
6. Verfahren
a) Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Auszahlungsmodus
c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Forschung und Arbeit Wirtschaft hinsichtlich
a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
b) der Richtlinien nach Abs. 3 und
3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
§ 13geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 5 Z 2 lit b, Z 3 (entfallen); Abs 6
in Kraft 01.01.2017 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 13↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2022) · idF BGBl. I Nr. 21/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 114/2020 § 13↗RIS↗
Richtlinien
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
… 21 unveränderte Absätze
1. Gegenstand der Förderung;
2. förderbare Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
4. – soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
5. Ausmaß und Art der Förderung;
6. Verfahren
a) Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Auszahlungsmodus
c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
2. mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich
a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
b) der Richtlinien nach Abs. 3 und
3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm
herzustellen.
(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.