Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Richtlinien
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)Ansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(3)Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
(5)Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 undmit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, und
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich
der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowieder Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
der Richtlinien nach Abs. 3 undder Richtlinien nach Absatz 3, und
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogrammmit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm
herzustellen.
(6)Absatz 6,Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40189269