Rechtstracker.at

§ 13 UFG

Fassungen
01.01.2017 bis 06.08.2020 — BGBl. I Nr. 21/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 21/2017

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020danach: BGBl. I Nr. 98/2020

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Richtlinien

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung;
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
    4. Ziffer 4
      – soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
    5. Ziffer 5
      Ausmaß und Art der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte)
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    7. Ziffer 7
      Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
    2. Ziffer 2
      Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
    Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

  4. Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich
      1. Litera a
        der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie
      2. Litera b
        der Richtlinien nach Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm
    herzustellen.
  5. Absatz 6,Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189269