Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Richtlinien
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(3)Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Inhalt und Ausstattung der Angebote;
Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen.
(5)Absatz 5,In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzenhinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, mit dem Bundesminister für Finanzen
hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschafthinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten undhinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheitenhinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
herzustellen.
(7)Absatz 7,Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139543
alte Dokumentnummer
N8199654884J