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§ 13 UFG

Fassungen
15.10.2020 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 114/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.10.2020BGBl. I Nr. 114/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Richtlinien

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung;
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
    4. Ziffer 4
      – soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
    5. Ziffer 5
      Ausmaß und Art der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte)
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    7. Ziffer 7
      Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
    2. Ziffer 2
      Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
    Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

  4. Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß Paragraph 6, Absatz 5,,
    herzustellen.
  5. Absatz 6,Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40226687