Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Richtlinien
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
Ausmaß und Art der Förderung;
Verfahren
Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)Ansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
Berichtslegung (Kontrollrechte)
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(3)Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
(5)Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2,,
mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 undmit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß Paragraph 6, Absatz 4, und
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,
herzustellen.
(6)Absatz 6,Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40248490