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§ 13 UFG

Fassungen
01.04.1993 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 185/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Richtlinien

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung;
    2. Ziffer 2
      förderbare Kosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
    4. Ziffer 4
      Ausmaß und Art der Förderung;
    5. Ziffer 5
      Verfahren
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte)
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
    2. Ziffer 2
      Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
    Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Vergabeart;
    2. Ziffer 2
      Ausschreibung;
    3. Ziffer 3
      Inhalt und Ausstattung der Angebote;
    4. Ziffer 4
      Prüfung der Angebote;
    5. Ziffer 5
      Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
    Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen.
  5. Absatz 5,In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
  6. Absatz 6,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
    1. Litera a
      hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, mit dem Bundesminister für Finanzen
    2. Litera b
      hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
    3. Litera c
      hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
    4. Litera d
      hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
    herzustellen.
  7. Absatz 7,Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136482

alte Dokumentnummer

N8199326762J