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BGBl. I Nr. 27/2017

kundgemacht 18.01.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) 1212 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 20.04.2016 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 129/2015 · danach: BGBl. I Nr. 27/2017 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 27/2017 · danach: BGBl. I Nr. 204/2022 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen im allgemeinen noch während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 und b anläßlich 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 2 verordnen 1 anordnen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 3 Abs. 3) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. 1 und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 angeführten erheblichen Mißstände Missstände zu erwarten ist.