Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen im allgemeinen noch während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 2 verordnen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Absatz 2, verordnen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 3 Abs. 3) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Absatz eins und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3,) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40175667