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§ 5 ETG 1992

Fassungen
01.04.1993 bis 19.04.2016 — BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 501.01.201727.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 27/2017
§ 520.04.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2015
§ 501.04.199319.04.2016 BGBl. Nr. 106/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 106/1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016danach: BGBl. I Nr. 129/2015

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen im allgemeinen noch während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Absatz 2, verordnen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag für einen längeren als den nach Absatz eins und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3,) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR12153676

Alte Dokumentnummer

N9199326300J