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BGBl. I Nr. 56/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 1220 § 0↗RIS↗
§ 37ineu
in Kraft ab 27.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 § 37i↗RIS↗

Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde

Paragraph 37 i,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden.
  2. Absatz 2,Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzung gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.