Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 56/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 1220 § 0↗RIS↗
§ 50geändertZ 5
in Kraft 01.03.2013 – 30.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 50↗RIS↗
in Kraft 01.05.2017 – 09.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 · danach: BGBl. I Nr. 176/2021 § 50↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
IV. Hauptstück
Gebühren
Gerichtsgebühren
§ 50.
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;
4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (§ 12 Abs. 5 WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;
6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro.