Absatz eins,Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den Paragraphen 98 a bis 98 d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Absatz 2, genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.
BGBl. I Nr. 6/2017
28. StVO-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (28. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98gneu
Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen
Paragraph 98 g,
- Absatz 2,Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, gelten Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz sowie Paragraph 106, Absatz eins, 2, 5, 7 und 12 KFG.