BGBl. I Nr. 63/2017
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 16.
(1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.