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BGBl. I Nr. 63/2017

kundgemacht 22.05.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2017× zu Versammlungsgesetz 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versammlungsgesetz 1953 16 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.2012 – 22.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · danach: BGBl. I Nr. 63/2017 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 23.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 63/2017 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.