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BGBl. I Nr. 70/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Seveso III)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2017× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 1626 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 2 Z 3, Z 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.04.2006 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 70/2017 § 35↗RIS↗
in Kraft 20.06.2017 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 70/2017 · danach: BGBl. I Nr. 200/2021 § 35↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 35.
(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
2. spätestens alle vier Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht, und
4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)
5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
… 5 unveränderte Absätze
Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.
Schlagworte
Sammelsystem