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BGBl. I Nr. 71/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2017× zu Pflanzgutgesetz 1997×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutgesetz 1997 10 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2 Z 2, Z 3, Z 4 (neu), Z 7 bis Z 10; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 5, Z 6
in Kraft 30.09.2012 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 · danach: BGBl. I Nr. 71/2017 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 71/2017 § 13↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13.
(1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
2. Sortenbezeichnung Lage und Vermehrungsstufe Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;
3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;
4. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1;
4 5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
5 6. Verwendungszweck;
6 7. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3); Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;
7 8. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem); Angaben zur phytosanitären Prüfung;
8 9. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials. Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;
(3) 10. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
… 3 unveränderte Absätze
1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.