Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);Angaben zur phytosanitären Prüfung (Paragraph 6, Ziffer 3,);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40109969