Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;
einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);Angaben zur phytosanitären Prüfung (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,);
allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (Paragraph 5, Absatz 3,) bestätigt sein muß. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.
(5)Absatz 5,Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.Die Anerkennung ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140515
alte Dokumentnummer
N8199710889I