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BGBl. I Nr. 71/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2017× zu Pflanzgutgesetz 1997×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutgesetz 1997 10 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 4; Abs 5 (neu), Z 1 bis Z 3; Abs 6 (neu)
in Kraft 08.07.2000 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 39/2000 · danach: BGBl. I Nr. 71/2017 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 71/2017 § 5↗RIS↗
Verpackung und Kennzeichnung
§ 5.
(1) Pflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.
(2) Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.
(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von einem vom Versorger zu erstellenden Dokument begleitet ist.
1. bei Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material von Pflanzgut von Obstarten ein Etikett angebracht ist oder
2. bei CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten oder bei Pflanzgut von Gemüsearten und Zierpflanzenarten ein von einem Versorger zu erstellenden Begleitdokument beigefügt ist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen: Das Etikett gemäß Abs. 3 ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden sollen. Werden solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Das Paket, der Behälter oder das Bündel sind so zu etikettieren, dass bei Entfernung des Etiketts dasselbe ungültig wird, eine neuerliche Verwendung somit nicht mehr möglich ist.
(5) Pflanzen oder Pflanzenteile, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen in Verkehr gebracht werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat in der Partie enthaltenen Pflanzen oder Pflanzenteile müssen ausreichend homogen sein,
2. die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat, bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Paket oder Behälter in Verkehr gebracht werden, hat das Paket oder der Behälter so plombiert zu sein, dass der Verschluss nicht geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird, und
3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Verbraucher bestimmt ist. bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Bündel in Verkehr gebracht werden, hat das Bündel so zusammengebunden und plombiert zu werden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen:
1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
2. die Angaben, die das Etikett zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Etikett zu entsprechen hat, insbesondere betreffend die Farbgestaltung,
3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 5, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Endverbraucher bestimmt ist, und
4. besondere Vorschriften über die Kennzeichnung genetisch veränderter Sorten von Pflanzgut.