Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 94/2017

kundgemacht 17.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 5351 § 0↗RIS↗
§ 136geändertAbs 3, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.08.2002 – 17.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 94/2017 § 136↗RIS↗
in Kraft ab 18.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 94/2017 § 136↗RIS↗
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
§ 136.
(1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts insbesondere auch berechtigt. zur
1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.