BGBl. I Nr. 95/2017
Geldwäsche-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 365ogeändertÜberschrift, Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu)
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 365o.
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:
1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,;
2. Abwicklung bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte, im Falle von Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
4. Zweifel an bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Echtheit Annahme, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Angemessenheit Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Kundenidentifikationsdaten. Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.