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BGBl. II Nr. 124/2018

kundgemacht 12.06.2018 RIS↗
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 13.06.2018 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2018 · danach: BGBl. II Nr. 88/2023 § 6↗RIS↗

Registrierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
  2. Absatz 2,Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 22, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß Paragraph 4, erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
  4. Absatz 4,Liegen die Anforderungen gemäß Paragraph 5, nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.