Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 124/2018

kundgemacht 12.06.2018 RIS↗
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 13.06.2018 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2018 · danach: BGBl. II Nr. 88/2023 § 7↗RIS↗

Massenbilanzsysteme

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Ziffer eins, genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
    3. Ziffer 3
      Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
  2. Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.