BGBl. II Nr. 127/2018
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1 · umnummeriert: 6. ABSCHNITT Überschrift
Betrieb
Fahrordnung
§ 52.
(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß muss
1. bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
… 15 unveränderte Absätze
2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
1. Züge straßenunabhängiger Bahnen,
2. Züge straßenabhängiger Bahnen
a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
b) in Tunneln.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werden
1. bei Verschubbewegungen,
2. in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
3. bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4) Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
1. bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,
2. bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.