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§ 52 StrabVO

Fassungen
01.07.2002 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 5201.07.200218.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
§ 5201.07.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch sechs. ABSCHNITT
Betrieb

Fahrordnung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
    1. Ziffer eins
      bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
    2. Ziffer 2
      bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, gewährleistet sein.
  2. Absatz 2,Auf Sicht dürfen nicht fahren
    1. Ziffer eins
      Züge straßenunabhängiger Bahnen,
    2. Ziffer 2
      Züge straßenabhängiger Bahnen
      1. Litera a
        bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
      2. Litera b
        in Tunneln.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, darf auf Sicht gefahren werden
    1. Ziffer eins
      bei Verschubbewegungen,
    2. Ziffer 2
      in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
    3. Ziffer 3
      bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
  4. Absatz 4,Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
  5. Absatz 5,Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
    1. Ziffer eins
      bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21,

Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005521