Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Betrieb
Fahrordnung
§ 52. (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand mußParagraph 52, (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, gewährleistet sein.
(2)Absatz 2,Auf Sicht dürfen nicht fahren
Züge straßenunabhängiger Bahnen,
Züge straßenabhängiger Bahnen
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werdenAbweichend von Absatz 2, darf auf Sicht gefahren werden
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4)Absatz 4,Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5)Absatz 5,Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
(Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21. Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
Dokumentnummer
NOR40005370