Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
6. ABSCHNITT
Betrieb
Fahrordnung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, dass er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muss
bei Fahren auf Sicht durch den Fahrzeugführer,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 gewährleistet sein.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, gewährleistet sein.
(2)Absatz 2,Auf Sicht dürfen nicht fahren
Züge straßenunabhängiger Bahnen,
Züge straßenabhängiger Bahnen
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 darf auf Sicht gefahren werdenAbweichend von Absatz 2, darf auf Sicht gefahren werden
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Anhalteweg bei einer Betriebsbremsung einsehbar ist,
bei Betriebsstörungen unter Beachtung der Betriebsvorschriften.
(4)Absatz 4,Auf zweigleisigen Strecken ist im Regelfall rechts zu fahren.
(5)Absatz 5,Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies ist sicherzustellen
bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2,bei Fahren auf Sicht durch abhängiggeschaltete Fahrsignalanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2,,
bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß § 21.bei Fahren auf Signal durch Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21,
Bei vorübergehend eingleisigem Betrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204059