Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Zulässige Geschwindigkeiten
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
(2)Absatz 2,Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Geschwindigkeit darf
bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt
40 km/h,
bei Fahrt gegen die Weichenspitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen
15 km/h
nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR40005371