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§ 53 StrabVO

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zulässige Geschwindigkeiten

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
  2. Absatz 2,Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Geschwindigkeit darf
    1. Ziffer eins
      bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt
      40 km/h,
    2. Ziffer 2
      bei Fahrt gegen die Weichenspitze von nicht formschlüssig festgelegten Weichen
      15 km/h
    nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005371