BGBl. II Nr. 127/2018
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e; Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 6 (neu); Abs 4
Anforderungen an den Betriebsleiter
§ 9.
(1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
1. den erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
3. den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:
a) einer österreichischen (Technischen) Universität, Eisenbahnbetrieb;
b) einer österreichischen Fachhochschule oder Sicherungstechnik;
c) einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule, Energieversorgung;
f) Rechtsvorschriften.
(2) In die siebenjährige Tätigkeit gemäß einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
(3) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung Die Eignung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden. Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
1. einen Lebenslauf mit Lichtbild;
2. ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;
3. Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
a) die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie
b) den Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;
4. die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
5. einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
6. die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze Abs. 1 bis 3 sinngemäß.