Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Anforderungen an den Betriebsleiter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
den erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an
einer österreichischen (Technischen) Universität,
einer österreichischen Fachhochschule oder
einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule,
eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in einem Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und den Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen und
Kenntnis der für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.
(3)Absatz 3,Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.
(4)Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005327