Rechtstracker.at

§ 9 StrabVO

Fassungen
ab 19.09.2018 — BGBl. II Nr. 127/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 901.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.09.2018BGBl. II Nr. 127/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anforderungen an den Betriebsleiter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
    2. Ziffer 2
      eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
    3. Ziffer 3
      den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:
      1. Litera a
        Eisenbahnbetrieb;
      2. Litera b
        Sicherungstechnik;
      3. Litera c
        Energieversorgung;
      4. Litera d
        Fahrzeugtechnik;
      5. Litera e
        Eisenbahnbautechnik;
      6. Litera f
        Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,In die einschlägige praktische Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
  3. Absatz 3,Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      einen Lebenslauf mit Lichtbild;
    2. Ziffer 2
      ein Zeugnis über den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Abschluss;
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
      1. Litera a
        die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie
      2. Litera b
        den Abschluss der Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 3,;
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 15 a, Ziffer 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
    6. Ziffer 6
      die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
  4. Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204017