Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Anforderungen an den Betriebsleiter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, an einer Fachhochschule oder einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt;
eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem inländischen Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen; wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine siebenjährige Tätigkeit erforderlich;
den Abschluss der Ausbildung über die für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften und Grundlagen:
(2)Absatz 2,In die einschlägige praktische Verwendung nach Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Abs. 1 Z 2 sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.In die einschlägige praktische Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden. Einem inländischen Straßenbahnunternehmen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind solche mit einem Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten.
(3)Absatz 3,Die Eignung des Betriebsleiters ist nachzuweisen durch
einen Lebenslauf mit Lichtbild;
ein Zeugnis über den in Abs. 1 Z 1 angeführten Abschluss;ein Zeugnis über den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Abschluss;
Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen oder Gebietskörperschaften über
die Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowiedie Dauer und Art der praktischen Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie
den Abschluss der Ausbildung nach Abs. 1 Z 3;den Abschluss der Ausbildung nach Absatz eins, Ziffer 3,;
die in § 15a Z 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;die in Paragraph 15 a, Ziffer 3, 4 und 7 EisbG angeführten Unterlagen;
einen Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte;
die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Bestellung.
(4)Absatz 4,Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204017