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BGBl. II Nr. 129/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2018× zu Kfl-Bef Bed×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) 22 § 0↗RIS↗
§ 43geändert
in Kraft 19.01.2001 – 19.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 47/2001 · danach: BGBl. II Nr. 129/2018 § 43↗RIS↗
in Kraft ab 20.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 129/2018 § 43↗RIS↗
Abschnitt VIII
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43.
In den Fahrzeugen Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.