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BGBl. II Nr. 129/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2018× zu Kfl-Bef Bed×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) 22 § 0↗RIS↗
§ 8geändertZ 2, Z 5 bis Z 7
in Kraft 19.01.2001 – 19.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 47/2001 · danach: BGBl. II Nr. 129/2018 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 20.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 129/2018 § 8↗RIS↗
§ 8.
Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges Linienfahrzeuges zu behindern,
3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
5. in den Fahrzeugen Linienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,
6. das Fahrzeug Linienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug Linienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 3 1 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Schlagworte
Tonwiedergabegerät