Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 8.Paragraph 8,
Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (Paragraph 106, Absatz 3, Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Schlagworte
Tonwiedergabegerät
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40016043