Rechtstracker.at

§ 8 Kfl-Bef Bed

Fassungen
ab 20.06.2018 — BGBl. II Nr. 129/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute20.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 129/2018
§ 819.01.200119.06.2018 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.06.2018BGBl. II Nr. 129/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 8,

Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

  1. Ziffer eins
    mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
  2. Ziffer 2
    den Lenker beim Lenken des Linienfahrzeuges zu behindern,
  3. Ziffer 3
    die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  4. Ziffer 4
    in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
  5. Ziffer 5
    in den Linienfahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, sowie jede Art von Belästigung anderer Fahrgäste,
  6. Ziffer 6
    das Linienfahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
  7. Ziffer 7
    in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Linienfahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (Paragraph 106, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Schlagworte

Tonwiedergabegerät

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204114